Satzung
Stand 30.08.2023
§1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen LOHNSTEUERHILFEVEREIN CELLER LAND e. V.,
er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und damit im Bezirk der
Oberfinanzdirektion Hannover. Die Geschäftsleitung befindet sich
in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet ist der Geltungsbereich
des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern,
die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für
seine Mitglieder im Rahmen des § 4, Ziff. 11 StbG in der jeweils
geltenden Fassung beschränkt. Sein Zweck ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein
i.S. des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins
werden, der (die) nach 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten
werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren
Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck
zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung
eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zugeben und auf Wunsch
nach Beitritt auszuhändigenden.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand
dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen,
so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich
(ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht
ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres,
für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung
des erhöhten Mitgliedsbeitrags (Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung),
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich
verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von
Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes
binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht worden ist.
5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige
Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das
ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des
Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein
gemäss der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist
verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein
auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung der Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Von den Mitgliedern wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag
sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird
unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
2) Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlichen
festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen, wird der Mitgliedsbeitrag
auf 10% des Jahres-Mitliedsbeitrages festgesetzt.
3) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt
in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines
jeden Jahres fällig.
4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in
einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind
ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte
oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor
dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
5) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des
§ 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung,
des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem
Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache
über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die
Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des
geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von
vier Wochen einzuberufen.
5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - unbeschadet der
Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) -
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer der Mitgliederversammlung
beizufügen.
9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
ausschließlich zuständig:
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2) Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gem. § 27, Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der
Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied
bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener
Weise erstattet werden.
Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden
Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes
Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden,
zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der
Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu
erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der
tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen befugt sind
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige
oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens
ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die
Möglichkeit einer Interessenskollision besteht, insbesondere weil sie
Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellter des Vereins
sind, können nicht Geschäftsprüfer sein.
Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung
der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4.Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts,
spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine
Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und
innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den
wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich
bekanntzugeben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von
bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen
vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der
§§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des
§ 23 StBerG ausgeübt.
2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt,
die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung
der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede
Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine
weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die
Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z. B.:
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer),
nur noch solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch
eine einschlägige dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben.
4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft,
verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit ,
der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder
sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des
Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums,
wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu
nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem
es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen
als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die
Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die
Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten
nicht ausgeschlossen werden.
2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden
Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von
Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im
Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die Oberfinanzdirektion.
3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm
und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. hierzu bedarf es
einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch
nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder
der Auflösung widersprechen.
2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der
1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung
des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten
gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG
zu beschließen.
4) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach
durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den
Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem
Fall Hannover.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das
nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.